Informationen zu Listenhunden

Wie in allen anderen Bundesländern existiert auch in Sachsen ein „Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden“. Sogenannte Listenhunderassen gelten laut Gesetz als potenziell gefährlich. Die Haltung dieser Rassen oder deren Mischlinge untereinander ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. So muss der Halter seine Zuverlässigkeit, Sachkunde und artgerechte Haltung nachweisen. Für gefährliche Hunde besteht unter anderem grundsätzlicher Leinenzwang und Maulkorbpflicht., Außerdem kann jede Gemeinde eine erhöhte Hundesteuer festlegen.

Als potenziell gefährlich gelten in Sachsen folgende Rassen und deren Mischlinge untereinander ab einem Alter von 6 Monaten:

  • American Staffordshire Terrier
  • Pitbull Terrier
  • Bullterrier

Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass jeder Hund dieser Rassen gefährlich ist, besteht in Sachsen die Möglichkeit, durch einen Wesenstest die Ungefährlichkeit des Hundes zu beweisen.

Wird durch den Gutachter die Ungefährlichkeit des Hundes nachgewiesen, gilt er als „normaler“ Hund und untersteht auch nicht mehr den Einschränkungen der Hundeverordnung.